Statuten

Statuten der Bekenntnisgemeinschaft Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Bekenntnisgemeinschaft (nachfolgend kurz als BG oder VPKÖ bezeichnet) führt den Namen „Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ)“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Teilorganisationen in den Bundesländern innerhalb der VPKÖ sind beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Die Bekenntnisgemeinschaft VPKÖ, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbreitung des gesamten Inhalts des Evangeliums, sowie die Seligwerdung durch den Namen Jesus Christus. Die VPKÖ glaubt und lehrt die Buße, die Ganzkörpertaufe im Wasser im Namen Jesus Christus, die volle Erfüllung durch den Heiligen Geist mit dem Zeichen der Zungenrede, sowie die Führung eines moralisch-heiligen und gesetztreuen Lebensstil um das zukünftige Reich Gottes zu ererben. (Apostelgeschichte 2:38).

§ 3: Mittel zur Erreichung des BG-Zwecks
(1) Der BG-Zweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge, Versammlungen, gesellige Beisammensein, Diskussionsabende
b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Einrichtung einer einschlägigen Bibliothek, einer elektronischen Mediathek, einer Videothek und einer Buchhandlung
c) Einrichtung einer Bibelschule, eines Ausbildungszentrums für angehende Prediger und Laienprediger, eines theologischen Hochschullehrganges mit Diplomabschluss
d) Abhaltung und Organisation von Zelt-Evangelisationen, Park-Evangelisationen, StraßenEvangelisationen usw.
e) Abhaltung und Organisation von internationalen Konventen mit anderen Kirchen aus der ganzen Welt, sowie freundschaftlich-brüderliche Kontakte zu anderen christlichen Religionsgemeinschaften herzustellen
f) Einrichtung von Hausbibelkreise und häuslichen Gebetstreffen
g) Einrichtungen zur Betreuung von Armen und Benachteiligten
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch folgendes aufgebracht werden;
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge durch Veranstaltungen
c) Spenden, Sammlungen
d) Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen
e) Gebühren für die Zulassung und Genehmigungen von Predigern und Pastoren innerhalb der Bekenntnisgemeinschaft
f) Beiträge und Gebühren für die Ausbildung zum örtlichen Leiter innerhalb eines Teilbereiches
g) Beiträge und Gebühren für die Weiterbildung der örtlichen Prediger und Pastoren
h) Verkauf von selbstverfasster Literaturmedien, selbstproduzierten DVDs, CDs oder andere elektronische Medien der Bekenntnisgemeinschaft

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der VPKÖ gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich zu der BG bekennen und sich an dem Wirken der Bekenntnisgemeinschaft beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um die Bekenntnisgemeinschaft VPKÖ vom Bekenntnisvorstand vorgeschlagen werden und vom Generalkonvent demokratisch dazu legitimiert werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle physischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung der Bekenntnisgemeinschaft erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Gründer, im Fall eines bereits demokratisch bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der Bekenntnisgemeinschaft wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung der BG bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer der BG.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands demokratisch durch den Generalkonvent.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilliger Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Ein Austritt kann jederzeit erfolgen. Dies muss jedoch vor einer Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich erfolgen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Bekenntnisgemeinschaftsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus der BG kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen nur vom Generalkonvent mittels demokratischer Abstimmung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht im Generalkonvent sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung eines Generalkonvents verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jedem Generalkonvent vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies innerhalb des Generalkonvents, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der VPKÖ nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der VPKÖ Abbruch erleiden könnte. Sie haben die BG-Statuten und die Beschlüsse der BG-Organe zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Generalkonvent demokratisch beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Organe
Organe der VPKÖ sind der Generalkonvent (§§ 9 und 10), der Generalvorstand (§§ 12 bis 14), der Gemeindevorsteher der Teilbereiche in den Bundesländern (§ 11), der Generalsekretär (§ 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 9: Generalkonvent
(1) Der Generalkonvent ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Gesetzes. Ein ordentlicher Generalkonvent findet alle drei Jahre statt.
(2) Ein außerordentlicher Generalkonvent findet auf a. Beschluss des Vorstands oder des ordentlichen Generalkonvents b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder c. Verlangen der Rechnungsprüfer d. Beschluss eines Rechnungsprüfers e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt
(3) Sowohl zu ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalkonvente sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied der BG bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung des Generalkonvents hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zum Generalkonvent sind mindestens drei Tage vor dem Termin des Generalkonvents beim Vorstand schriftlich mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Generalkonvents können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Am Generalkonvent sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Der Generalkonvent ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen im Generalkonvent erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut der BG geändert oder die BG aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz im Generalkonvent führt der General-Superintendent, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben des Generalkonvents
Dem Generalkonvent sind folgende Aufgaben vorbehalten;
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Bekenntnisgemeinschaft
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der BG
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Örtlicher Teilbereiche in jedem Bundesland (Verantwortung in Organisation & Finanzen)
(1) Die Errichtung von mehreren örtlichen Teilbereichen in jedem Bundesland mit einer selbstständigen Rechtspersönlichkeit ist beabsichtigt. Die Bezeichnung soll den eigenen Namen des jeweiligen Teilbereichs führen und in Klammern hinzugefügt soll die Kurzbezeichnung der Bekenntnisgemeinschaft erfolgen: z.B. „Neues Leben-Gemeinde“ „(VPKÖ-Wien) “.
(2) Dieser örtliche Teilbereich soll in dem jeweiligen Bundesland im Sinne der Bekenntnisgemeinschaft zugehörig und tätig sein und die eigenständige Organisation des örtlichen Teilbereichs führen und die Verantwortung für den örtlichen Teilbereich tragen.
(3) Folgende vertretungsbefugte Organe werden die örtlichen Teilbereichen nach außen durch den Gemeindevorsteher, auch Pastor genannt. vertreten.
(4) Der Gemeindevorsteher ist für die organisatorischen Belange des Teilbereichs verantwortlich. Es obliegt ihm auch die finanzielle Gebarung und Verwaltung der Finanzmittel des Teilbereiches und trägt auch dafür die volle Verantwortung für die statutengemäße Verwaltung der Finanzmittel.
(5) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt ein, auf seinem Teilbereich zu benennendes, Geschäftskonto zu eröffnen und ist alleine dazu berechtigt dafür zu zeichnen. Er trägt auch die alleinige Verantwortung dafür. Der Teilbereich haftet für alle Passiva mit seinem Vermögen. Haftungen der BG (VPKÖ) gegenüber des Teilbereichs sind grundsätzlich ausgeschlossen.
(6) Der Gemeindevorsteher kann auch ein ehrbares Mitglied seiner Gemeinde mit der Verwaltung der Finanzmittel betrauen, jedoch bleibt sein alleiniges Zeichnungsrecht bestehen und wird auch die alleinige Verantwortung für die finanzielle Verwaltung an seiner Person festgehalten.
(7) Sollten etwaige Kredite aufgenommen werden oder andere Passiva des Teilbereiches bereits bestehen, ist die Haftung durch die Bekenntnisgemeinschaft (VPKÖ) für diesen und anderen Teilbereiche der BG definitiv ausgeschlossen und diese werden auch statutengemäß nicht anerkannt. Das gesamte Finanzgebaren eines Teilbereiches geschieht in der alleinigen Verantwortung des Gemeindevorstehers und der alleinigen Haftung des betreffenden Teilbereiches.
(8) Das vertretungsbefugte Organ des Teilbereichs wird durch den Vorstand der Bekenntnisgemeinschaft bestellt und durch den Generalkonvent durch Abstimmung bestätigt oder abberufen. Zur Bestätigung der bestellten Teilbereichsorgane genügt die einfache Mehrheit. Die Abberufung erfolgt entweder durch den Vorstand oder im Falle der Verweigerung der Bestätigung durch den Generalkonvent durch diesen oder durch freiwilligen Rücktritt des vertretungsbefugten Teilbereichsorgans durch ein schriftliches Rücktrittsschreiben an den Vorstand der BG.
(9) Im Falle eines Entzugs der Rechtspersönlichkeit des örtlichen Teilbereichs ist eventuell vorhandenes Vermögen, nach Abgeltung der Passiva zu erfassen und durch die Bestellung eines Liquidators, der durch die Bekenntnisgemeinschaft bestimmt wird, abzuwickeln. Dieser soll den örtlichen Teilbereich und das verbleibende Vermögen an die Bekenntnisgemeinschaft „Vereinigte Pfingstkirche Österreichs-VPKÖ“ abwickeln bzw. übertragen.
(10) Jeder Teilbereich der BG hat sich einem Controlling-Verfahren zu unterziehen. Diese Controlling Verfahren umfasst eine eingehende Prüfung des Teilbereiches, ob die Finanzgebarung und die Verwaltung zweckmäßig und korrekt ist, sowie ob der Teilbereich ordnungsgemäß und statutengemäß gegenüber den Vorgaben der bestehenden und vorgegebenen Richtlinien der BG für den Teilbereich handelt und agiert. Dieses Controlling Verfahren ist zumindest einmal im Jahr für alle Teilbereiche durchzuführen und soll diskret durchgeführt werden. Dieses Controlling-Verfahren ist nicht lange vorher anzukündigen, sondern es soll kurzfristig vor dem Verfahren die Prüfung angekündigt werden.
(11) Die Organe des örtlichen Teilbereichs sind dem Vorstand der BG gegenüber weisungsgebunden und berichtspflichtig. Ebenfalls sind die Organe des örtlichen Teilbereichs dem Generalkonvent berichtspflichtig.
(12) Bei einem eventuellen Entzug der Vertretungsberechtigung des Gemeindevorstehers eines Teilbereichs durch den General-Vorstand der BG ist unverzüglich vom General-Vorstand der BG ein Nachfolger als neuer Gemeindevorsteher für diesen Teilbereich der Bekenntnisgemeinschaft zu bestellen oder der General-Vorstand hat für eine geordnete Interimslösung zu sorgen, die jedoch nicht länger als zwei Jahre andauern darf.

§ 12: Generalvorstand
(1) Der Generalvorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Diese sind General-Superintendent und sein Stellvertreter, Generalsekretär/in und Stellvertreter/in sowie Generalschatzmeister/in und Stellvertreter/in. Die Stellvertreter sind befugt bei dauernder Abwesenheit des Amtsinhabers diesem bei dauernder Verhinderung in der Ausübung seines/ihres Amtes zu vertreten und für diese zu zeichnen.
(2) Der Vorstand wird demokratisch vom Generalkonvent gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche demokratische Genehmigung vom nächstfolgenden Generalkonvent einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Generalkonvent zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend einen außerordentlichen Generalkonvent einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom General-Superintendent bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare längere Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der General-Superintendent bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung durch den Generalkonvent (Abs. 9) und schriftlichen Rücktritt (Abs. 10).
(9) Der Generalkonvent kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an den Generalkonvents zu richten. Der Rücktritt wird erst mit demokratischer Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13: Aufgaben des Generalvorstandes
Dem Generalvorstand obliegt die Leitung der Bekenntnisgemeinschaft VPKÖ. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Gesetzes. Alle Aufgaben fallen dem Generalvorstand zu, wenn diese nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen der BG entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(3) Vorbereitung und Einberufung des Generalkonvents in Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Bekenntnismitglieder über die Bekenntnistätigkeit, die Finanzgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Bekenntnismitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(8) Ernennung von Pastoren, Lehrbeauftragten, Seelsorgern und zu anderen und in andere kirchlich relevanten Ämtern
(9) Ernennung von Superintendent, Landessekretär, Landesschatzmeister und deren Stellvertreter für die örtlichen Teilbereiche
(10) Die Auswahl und Ernennung von 2 geeigneten Kandidaten für die Prüfungen im ControllingVerfahren. Die Controlling-Aufgabe dieser Ernannten Prüfer erlischt mit dem Auslaufen der Funktionsperiode des jeweiligen General-Vorstandes.

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der General-Superintendent führt die laufenden Geschäfte der Bekenntnisgemeinschaft. Der Generalsekretär unterstützt den Superintendent bei der Führung der Kirchengeschäfte.
(2) Der General-Superintendent vertritt die Bekenntnisgemeinschaft VPKÖ nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der BG in nichtfinanziellen Belangen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des General-Superintendenten und des Generalsekretärs, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) des General-Superintendenten und des Generalschatzmeisters/der Generalschatzmeisterin. Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und der Bekenntnisgemeinschaft bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Bekenntnisgemeinschaft nach außen zu vertreten bzw. für diese zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der General-Superintendent berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Generalkonvents oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(5) Der General-Superintendent führt den Vorsitz im Generalkonvent und im Vorstand.
(6) Der Generalsekretär führt die Protokolle des Generalkonvents und des Vorstands.
(7) Der Generalschatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Bekenntnisgemeinschaft verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des General-Superintendent, des Generalsekretärs oder des Generalschatzmeisters ihre jeweiligen Stellvertreter.

§ 15: Generalsekretär
Der Generalsekretär wird vom Vorstand gewählt bzw. bestellt, wobei dieser direkt der Verantwortlichkeit des General-Superintendenten untersteht. Er leitet und führt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten und die Organisation der Bekenntnisgemeinschaft und ist der direkte Vorgesetzte der hauptamtlichen Mitarbeiter der BG. Der Generalsekretär zeichnet im Rahmen seines Wirkungsbereiches die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die BG-Verwaltung und BG-Organisation betreffen, zeichnet er jeweils allein.

§ 16: Controller/Prüfer
(1) Zwei Controller/Prüfer werden vom General-Vorstand auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des BG-Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/Controller dürfen keinem Organ angehören, mit Ausnahme des Generalkonvents, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Controller/Prüfer obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Bekenntnisgemeinschaft und ihren Teilbereichen im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Generalvorstand hat dem Controller/Prüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Controller/Prüfer haben dem Generalvorstand und dem Generalkonvent über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Controller/Prüfer und der BG bedürfen der Genehmigung durch den Generalkonvent. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10.

§ 17: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das interne Schiedsgericht einzuberufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Gesetzes und ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen BG-Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme des Generalkonvents angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind intern definitiv und endgültig.

§ 18: Freiwillige Auflösung der Bekenntnisgemeinschaft
(1) Die freiwillige Auflösung der Bekenntnisgemeinschaft kann nur in einem Generalkonvent und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Dieser Generalkonvent hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist einer Bekenntnisgemeinschaft zufallen, welche gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese verfolgt, sonst zum Zwecke der Sozial- und Armenhilfe.