{"id":234,"date":"2022-08-24T09:59:00","date_gmt":"2022-08-24T07:59:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.vpkoe.at\/?page_id=234"},"modified":"2022-08-24T09:59:00","modified_gmt":"2022-08-24T07:59:00","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.vpkoe.at\/?page_id=234","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"> Statuten der Bekenntnisgemeinschaft <strong>Vereinigte Pfingstkirche \u00d6sterreichs (VPK\u00d6)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich  <\/strong><br>(1) Die Bekenntnisgemeinschaft (nachfolgend kurz als BG oder VPK\u00d6 bezeichnet) f\u00fchrt den Namen \u201eVereinigte Pfingstkirche \u00d6sterreichs (VPK\u00d6)\u201c.  <br>(2) Sie hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich.  <br>(3) Die Errichtung von Teilorganisationen in den Bundesl\u00e4ndern innerhalb der VPK\u00d6 sind beabsichtigt.  <br><br><strong>\u00a7 2: Zweck<\/strong>  <br>Die Bekenntnisgemeinschaft VPK\u00d6, deren T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbreitung des gesamten Inhalts des Evangeliums, sowie die Seligwerdung durch den Namen Jesus  Christus.  Die VPK\u00d6 glaubt und lehrt die Bu\u00dfe, die Ganzk\u00f6rpertaufe im Wasser im Namen Jesus Christus, die  volle Erf\u00fcllung durch den Heiligen Geist mit dem Zeichen der Zungenrede, sowie die F\u00fchrung eines  moralisch-heiligen und gesetztreuen Lebensstil um das zuk\u00fcnftige Reich Gottes zu ererben. (Apostelgeschichte 2:38).  <br><br><strong>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des BG-Zwecks<\/strong>  <br>(1) Der BG-Zweck soll durch die in den Abs. 2 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht  werden. <br>(2) Als ideelle Mittel dienen  <br>a) Vortr\u00e4ge, Versammlungen, gesellige Beisammensein, Diskussionsabende  <br>b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Einrichtung einer einschl\u00e4gigen Bibliothek, einer  elektronischen Mediathek, einer Videothek und einer Buchhandlung  <br>c) Einrichtung einer Bibelschule, eines Ausbildungszentrums f\u00fcr angehende Prediger und  Laienprediger, eines theologischen Hochschullehrganges mit Diplomabschluss <br>d) Abhaltung und Organisation von Zelt-Evangelisationen, Park-Evangelisationen, Stra\u00dfen\u0002Evangelisationen usw.  <br>e) Abhaltung und Organisation von internationalen Konventen mit anderen Kirchen aus der ganzen  Welt, sowie freundschaftlich-br\u00fcderliche Kontakte zu anderen christlichen Religionsgemeinschaften herzustellen<br>f) Einrichtung von Hausbibelkreise und h\u00e4uslichen Gebetstreffen <br>g) Einrichtungen zur Betreuung von Armen und Benachteiligten <br>(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch folgendes aufgebracht werden; <br>a) Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge  <br>b) Ertr\u00e4ge durch Veranstaltungen  <br>c) Spenden, Sammlungen  <br>d) Verm\u00e4chtnisse sowie sonstige Zuwendungen <br>e) Geb\u00fchren f\u00fcr die Zulassung und Genehmigungen von Predigern und Pastoren innerhalb der  Bekenntnisgemeinschaft <br>f) Beitr\u00e4ge und Geb\u00fchren f\u00fcr die Ausbildung zum \u00f6rtlichen Leiter innerhalb eines Teilbereiches <br>g) Beitr\u00e4ge und Geb\u00fchren f\u00fcr die Weiterbildung der \u00f6rtlichen Prediger und Pastoren <br>h) Verkauf von selbstverfasster Literaturmedien, selbstproduzierten DVDs, CDs oder andere elektronische Medien der Bekenntnisgemeinschaft <br><br><strong>\u00a7 4: Arten der Mitgliedschaft<\/strong>  <br>(1) Die Mitglieder der VPK\u00d6 gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder. <br>(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich zu der BG bekennen und sich an dem Wirken der  Bekenntnisgemeinschaft beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um die Bekenntnisgemeinschaft VPK\u00d6 vom Bekenntnisvorstand vorgeschlagen werden  und vom Generalkonvent demokratisch dazu legitimiert werden.  <br><br><strong>\u00a7 5: Erwerb der Mitgliedschaft  <\/strong><br>(1) Mitglieder k\u00f6nnen alle physischen Personen werden.  <br>(2) \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann  ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.  <br>(3) Bis zur Entstehung der Bekenntnisgemeinschaft erfolgt die vorl\u00e4ufige Aufnahme von ordentlichen  Mitgliedern durch die Gr\u00fcnder, im Fall eines bereits demokratisch bestellten Vorstands durch diesen.  Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der Bekenntnisgemeinschaft wirksam. Wird ein  Vorstand erst nach Entstehung der BG bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher  Mitglieder bis dahin durch die Gr\u00fcnder der BG.  <br>(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands demokratisch durch den Generalkonvent.  <br><br><strong>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong>  <br>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilliger Austritt oder durch Ausschluss.  <br>(2) Ein Austritt kann jederzeit erfolgen. Dies muss jedoch vor einer Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde  schriftlich erfolgen.  <br>(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher  Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der  Bekenntnisgemeinschaftsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis dahin f\u00e4llig  gewordenen Beitr\u00e4ge bleibt hiervon unber\u00fchrt.  <br>(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus der BG kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung  anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden.  <br>(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden nur vom Generalkonvent mittels demokratischer Abstimmung \u00fcber Antrag des Vorstands beschlossen werden.  <br><br><strong>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong>  <br>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die  Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht im Generalkonvent sowie das aktive und  passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. <br>(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.  <br>(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung eines Generalkonvents verlangen.  <br>(4) Die Mitglieder sind in jedem Generalkonvent vom Vorstand \u00fcber die T\u00e4tigkeit und finanzielle  Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe  von Gr\u00fcnden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch  binnen vier Wochen zu geben.  <br>(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand \u00fcber den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu  informieren. Geschieht dies innerhalb des Generalkonvents, sind die Rechnungspr\u00fcfer einzubinden. <br>(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der VPK\u00d6 nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu  unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der VPK\u00d6 Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die  BG-Statuten und die Beschl\u00fcsse der BG-Organe zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur  p\u00fcnktlichen Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der vom Generalkonvent demokratisch beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.  <br><br><strong>\u00a7 8: Organe  <\/strong><br>Organe der VPK\u00d6 sind der Generalkonvent (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Generalvorstand (\u00a7\u00a7 12 bis 14), der  Gemeindevorsteher der Teilbereiche in den Bundesl\u00e4ndern (\u00a7 11), der Generalsekret\u00e4r (\u00a7 15), die  Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 16) und das Schiedsgericht (\u00a7 17).  <br><br><strong>\u00a7 9: Generalkonvent <\/strong><br>(1) Der Generalkonvent ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c im Sinne des Gesetzes. Ein ordentlicher  Generalkonvent findet alle drei Jahre statt. <br>(2) Ein au\u00dferordentlicher Generalkonvent findet auf  a. Beschluss des Vorstands oder des ordentlichen Generalkonvents b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder c. Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer d. Beschluss eines Rechnungspr\u00fcfers e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt <br>(3) Sowohl zu ordentlichen wie auch zu au\u00dferordentlichen Generalkonvente sind alle Mitglieder  mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom  Mitglied der BG bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung  des Generalkonvents hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch  den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c), einen Rechnungspr\u00fcfer (Abs. 2 lit. d) oder einen  gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).  <br>(4) Antr\u00e4ge zum Generalkonvent sind mindestens drei Tage vor dem Termin des Generalkonvents beim Vorstand schriftlich mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.  <br>(5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung eines au\u00dferordentlichen Generalkonvents k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.  <br>(6) Am Generalkonvent sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die  ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des  Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.  <br>(7) Der Generalkonvent ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.  <br>(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen im Generalkonvent erfolgen in der Regel mit einfacher  Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse mit denen das Statut der BG ge\u00e4ndert oder  die BG aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der  abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.  <br>(9) Den Vorsitz im Generalkonvent f\u00fchrt der General-Superintendent, bei dessen Verhinderung sein  Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende  Vorstandsmitglied den Vorsitz.  <br><br><strong>\u00a7 10: Aufgaben des Generalkonvents<\/strong> <br>Dem Generalkonvent sind folgende Aufgaben vorbehalten; <br>a) Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag <br>b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter  Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer <br>c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer <br>d) Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Bekenntnisgemeinschaft <br>e) Entlastung des Vorstands <br>f) Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche Mitglieder <br>g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft <br>h) Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung der BG <br>i) Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen <br><br><strong>\u00a7 11 \u00d6rtlicher Teilbereiche in jedem Bundesland (Verantwortung in Organisation &amp; Finanzen)<\/strong> <br>(1) Die Errichtung von mehreren \u00f6rtlichen Teilbereichen in jedem Bundesland mit einer  selbstst\u00e4ndigen Rechtspers\u00f6nlichkeit ist beabsichtigt. Die Bezeichnung soll den eigenen Namen des  jeweiligen Teilbereichs f\u00fchren und in Klammern hinzugef\u00fcgt soll die Kurzbezeichnung der  Bekenntnisgemeinschaft erfolgen: z.B. \u201eNeues Leben-Gemeinde\u201c \u201e(VPK\u00d6-Wien) \u201c. <br>(2) Dieser \u00f6rtliche Teilbereich soll in dem jeweiligen Bundesland im Sinne der Bekenntnisgemeinschaft zugeh\u00f6rig und t\u00e4tig sein und die eigenst\u00e4ndige Organisation des \u00f6rtlichen Teilbereichs  f\u00fchren und die Verantwortung f\u00fcr den \u00f6rtlichen Teilbereich tragen.  <br>(3) Folgende vertretungsbefugte Organe werden die \u00f6rtlichen Teilbereichen nach au\u00dfen durch den  Gemeindevorsteher, auch Pastor genannt. vertreten. <br>(4) Der Gemeindevorsteher ist f\u00fcr die organisatorischen Belange des Teilbereichs verantwortlich. Es  obliegt ihm auch die finanzielle Gebarung und Verwaltung der Finanzmittel des Teilbereiches und  tr\u00e4gt auch daf\u00fcr die volle Verantwortung f\u00fcr die statutengem\u00e4\u00dfe Verwaltung der Finanzmittel. <br>(5) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt ein, auf seinem Teilbereich zu benennendes, Gesch\u00e4ftskonto  zu er\u00f6ffnen und ist alleine dazu berechtigt daf\u00fcr zu zeichnen. Er tr\u00e4gt auch die alleinige  Verantwortung daf\u00fcr. Der Teilbereich haftet f\u00fcr alle Passiva mit seinem Verm\u00f6gen. Haftungen der BG  (VPK\u00d6) gegen\u00fcber des Teilbereichs sind grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. <br>(6) Der Gemeindevorsteher kann auch ein ehrbares Mitglied seiner Gemeinde mit der Verwaltung der  Finanzmittel betrauen, jedoch bleibt sein alleiniges Zeichnungsrecht bestehen und wird auch die  alleinige Verantwortung f\u00fcr die finanzielle Verwaltung an seiner Person festgehalten. <br>(7) Sollten etwaige Kredite aufgenommen werden oder andere Passiva des Teilbereiches bereits  bestehen, ist die Haftung durch die Bekenntnisgemeinschaft (VPK\u00d6) f\u00fcr diesen und anderen  Teilbereiche der BG definitiv ausgeschlossen und diese werden auch statutengem\u00e4\u00df nicht anerkannt.  Das gesamte Finanzgebaren eines Teilbereiches geschieht in der alleinigen Verantwortung des  Gemeindevorstehers und der alleinigen Haftung des betreffenden Teilbereiches. <br>(8) Das vertretungsbefugte Organ des Teilbereichs wird durch den Vorstand der Bekenntnisgemeinschaft bestellt und durch den Generalkonvent durch Abstimmung best\u00e4tigt oder abberufen. Zur  Best\u00e4tigung der bestellten Teilbereichsorgane gen\u00fcgt die einfache Mehrheit. Die Abberufung erfolgt  entweder durch den Vorstand oder im Falle der Verweigerung der Best\u00e4tigung durch den  Generalkonvent durch diesen oder durch freiwilligen R\u00fccktritt des vertretungsbefugten  Teilbereichsorgans durch ein schriftliches R\u00fccktrittsschreiben an den Vorstand der BG. <br>(9) Im Falle eines Entzugs der Rechtspers\u00f6nlichkeit des \u00f6rtlichen Teilbereichs ist eventuell  vorhandenes Verm\u00f6gen, nach Abgeltung der Passiva zu erfassen und durch die Bestellung eines  Liquidators, der durch die Bekenntnisgemeinschaft bestimmt wird, abzuwickeln. Dieser soll den  \u00f6rtlichen Teilbereich und das verbleibende Verm\u00f6gen an die Bekenntnisgemeinschaft \u201eVereinigte  Pfingstkirche \u00d6sterreichs-VPK\u00d6\u201c abwickeln bzw. \u00fcbertragen. <br>(10) Jeder Teilbereich der BG hat sich einem Controlling-Verfahren zu unterziehen. Diese Controlling  Verfahren umfasst eine eingehende Pr\u00fcfung des Teilbereiches, ob die Finanzgebarung und die  Verwaltung zweckm\u00e4\u00dfig und korrekt ist, sowie ob der Teilbereich ordnungsgem\u00e4\u00df und statutengem\u00e4\u00df  gegen\u00fcber den Vorgaben der bestehenden und vorgegebenen Richtlinien der BG f\u00fcr den Teilbereich  handelt und agiert. Dieses Controlling Verfahren ist zumindest einmal im Jahr f\u00fcr alle Teilbereiche  durchzuf\u00fchren und soll diskret durchgef\u00fchrt werden. Dieses Controlling-Verfahren ist nicht lange  vorher anzuk\u00fcndigen, sondern es soll kurzfristig vor dem Verfahren die Pr\u00fcfung angek\u00fcndigt werden. <br>(11) Die Organe des \u00f6rtlichen Teilbereichs sind dem Vorstand der BG gegen\u00fcber weisungsgebunden  und berichtspflichtig. Ebenfalls sind die Organe des \u00f6rtlichen Teilbereichs dem Generalkonvent berichtspflichtig.<br>(12) Bei einem eventuellen Entzug der Vertretungsberechtigung des Gemeindevorstehers eines Teilbereichs durch den General-Vorstand der BG ist unverz\u00fcglich vom General-Vorstand der BG ein  Nachfolger als neuer Gemeindevorsteher f\u00fcr diesen Teilbereich der Bekenntnisgemeinschaft zu  bestellen oder der General-Vorstand hat f\u00fcr eine geordnete Interimsl\u00f6sung zu sorgen, die jedoch nicht  l\u00e4nger als zwei Jahre andauern darf. <br><br><strong>\u00a7 12: Generalvorstand<\/strong>  <br>(1) Der Generalvorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Diese sind General-Superintendent und sein  Stellvertreter, Generalsekret\u00e4r\/in und Stellvertreter\/in sowie Generalschatzmeister\/in und Stellvertreter\/in. Die Stellvertreter sind befugt bei dauernder Abwesenheit des Amtsinhabers diesem  bei dauernder Verhinderung in der Aus\u00fcbung seines\/ihres Amtes zu vertreten und f\u00fcr diese zu  zeichnen. <br>(2) Der Vorstand wird demokratisch vom Generalkonvent gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden  eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht an seiner Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren,  wozu die nachtr\u00e4gliche demokratische Genehmigung vom n\u00e4chstfolgenden Generalkonvent einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf  unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich einen au\u00dferordentlichen Generalkonvent zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.  Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die  Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu  beantragen, der umgehend einen au\u00dferordentlichen Generalkonvent einzuberufen hat.  <br>(3) Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt drei Jahre; Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im  Vorstand ist pers\u00f6nlich auszu\u00fcben.  <br>(4) Der Vorstand wird vom General-Superintendent bei Verhinderung von seinem Stellvertreter  schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare l\u00e4ngere Zeit verhindert, darf  jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.  <br>(5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die  H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.  <br>(6) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Stimmengleichheit gibt  die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.  <br>(7) Den Vorsitz f\u00fchrt der General-Superintendent bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder  jenem Vorstandsmitglied, das die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.  <br>(8) Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines  Vorstandsmitglieds durch Enthebung durch den Generalkonvent (Abs. 9) und schriftlichen R\u00fccktritt  (Abs. 10).  <br>(9) Der Generalkonvent kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder  entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. des neuen  Vorstandsmitglieds in Kraft.  <br>(10) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die  R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an den  Generalkonvents zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit demokratischer Wahl bzw. Kooptierung  (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.  <br><br><strong>\u00a7 13: Aufgaben des Generalvorstandes<\/strong>  <br>Dem Generalvorstand obliegt die Leitung der Bekenntnisgemeinschaft VPK\u00d6. Er ist das  \u201eLeitungsorgan\u201c im Sinne des Gesetzes. Alle Aufgaben fallen dem Generalvorstand zu, wenn diese nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen  insbesondere folgende Angelegenheiten: <br>(1) Einrichtung eines den Anforderungen der BG entsprechenden Rechnungswesens mit laufender  Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als  Mindesterfordernis <br>(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses <br>(3) Vorbereitung und Einberufung des Generalkonvents in F\u00e4llen des \u00a7 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c  dieser Statuten;  <br>(4) Information der Bekenntnismitglieder \u00fcber die Bekenntnist\u00e4tigkeit, die Finanzgebarung und den  gepr\u00fcften Rechnungsabschluss <br>(5) Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens <br>(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Bekenntnismitgliedern  <br>(7) Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins <br>(8) Ernennung von Pastoren, Lehrbeauftragten, Seelsorgern und zu anderen und in andere kirchlich  relevanten \u00c4mtern <br>(9) Ernennung von Superintendent, Landessekret\u00e4r, Landesschatzmeister und deren Stellvertreter f\u00fcr  die \u00f6rtlichen Teilbereiche <br>(10) Die Auswahl und Ernennung von 2 geeigneten Kandidaten f\u00fcr die Pr\u00fcfungen im Controlling\u0002Verfahren. Die Controlling-Aufgabe dieser Ernannten Pr\u00fcfer erlischt mit dem Auslaufen der  Funktionsperiode des jeweiligen General-Vorstandes. <br><br><strong>\u00a7 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/strong>  <br>(1) Der General-Superintendent f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte der Bekenntnisgemeinschaft. Der Generalsekret\u00e4r unterst\u00fctzt den Superintendent bei der F\u00fchrung der Kirchengesch\u00e4fte.  <br>(2) Der General-Superintendent vertritt die Bekenntnisgemeinschaft VPK\u00d6 nach au\u00dfen. Schriftliche  Ausfertigungen der BG in nichtfinanziellen Belangen bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften  des General-Superintendenten und des Generalsekret\u00e4rs, in Geldangelegenheiten (Verm\u00f6genswerte,  Dispositionen) des General-Superintendenten und des Generalschatzmeisters\/der Generalschatz\u0002meisterin. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen einem Vorstandsmitglied und der Bekenntnisgemeinschaft bed\u00fcrfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.  <br>(3) Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, die Bekenntnisgemeinschaft nach au\u00dfen zu vertreten  bzw. f\u00fcr diese zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern  erteilt werden.  <br>(4) Bei Gefahr im Verzug ist der General-Superintendent berechtigt auch in Angelegenheiten, die in  den Wirkungsbereich des Generalkonvents oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung  selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen. Im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Organ.  <br>(5) Der General-Superintendent f\u00fchrt den Vorsitz im Generalkonvent und im Vorstand.  <br>(6) Der Generalsekret\u00e4r f\u00fchrt die Protokolle des Generalkonvents und des Vorstands.  <br>(7) Der Generalschatzmeister ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung der Bekenntnisgemeinschaft verantwortlich.  <br>(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des General-Superintendent, des Generalsekret\u00e4rs oder des Generalschatzmeisters ihre jeweiligen Stellvertreter.  <br><br><strong>\u00a7 15: Generalsekret\u00e4r<\/strong> <br>Der Generalsekret\u00e4r wird vom Vorstand gew\u00e4hlt bzw. bestellt, wobei dieser direkt der Verantwortlichkeit des General-Superintendenten untersteht. Er leitet und f\u00fchrt die laufenden  Verwaltungsangelegenheiten und die Organisation der Bekenntnisgemeinschaft und ist der direkte  Vorgesetzte der hauptamtlichen Mitarbeiter der BG. Der Generalsekret\u00e4r zeichnet im Rahmen seines Wirkungsbereiches die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen,  welche die BG-Verwaltung und BG-Organisation betreffen, zeichnet er jeweils allein. <br><br><strong>\u00a7 16: Controller\/Pr\u00fcfer<\/strong> <br>(1) Zwei Controller\/Pr\u00fcfer werden vom General-Vorstand auf die Dauer der jeweiligen  Funktionsperiode des BG-Vorstandes gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die  Rechnungspr\u00fcfer\/Controller d\u00fcrfen keinem Organ angeh\u00f6ren, mit Ausnahme des Generalkonvents,  dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.  <br>(2) Den Controller\/Pr\u00fcfer obliegen die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle, sowie die Pr\u00fcfung der  Finanzgebarung der Bekenntnisgemeinschaft und ihren Teilbereichen im Hinblick auf die  Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der  Generalvorstand hat dem Controller\/Pr\u00fcfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die  erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Controller\/Pr\u00fcfer haben dem Generalvorstand und dem  Generalkonvent \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zu berichten.  <br>(3) Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Controller\/Pr\u00fcfer und der BG bed\u00fcrfen der Genehmigung durch den  Generalkonvent. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer sinngem\u00e4\u00df die Bestimmungen des \u00a7 12 Abs. 8 bis 10. <br><br><strong>\u00a7 17: Schiedsgericht <\/strong> <br>(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das  interne Schiedsgericht einzuberufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Gesetzes und  ist kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.  <br>(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen BG-Mitgliedern zusammen. Es wird derart  gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.  \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von  14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den  Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer  14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei  Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des  Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ mit Ausnahme des Generalkonvents angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit  Gegenstand der Streitigkeit ist.  <br>(3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei  Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem  Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind intern definitiv und endg\u00fcltig. <br><br><strong>\u00a7 18: Freiwillige Aufl\u00f6sung der Bekenntnisgemeinschaft<\/strong> <br>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung der Bekenntnisgemeinschaft kann nur in einem Generalkonvent und nur  mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.  <br>(2) Dieser Generalkonvent hat auch sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu  beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem  dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat. Dieses  Verm\u00f6gen soll soweit dies m\u00f6glich und erlaubt ist einer Bekenntnisgemeinschaft zufallen, welche  gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie diese verfolgt, sonst zum Zwecke der Sozial- und Armenhilfe. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Statuten der Bekenntnisgemeinschaft Vereinigte Pfingstkirche \u00d6sterreichs (VPK\u00d6) \u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) Die Bekenntnisgemeinschaft (nachfolgend kurz als BG oder VPK\u00d6 bezeichnet) f\u00fchrt den Namen \u201eVereinigte Pfingstkirche \u00d6sterreichs (VPK\u00d6)\u201c. (2) Sie hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich. 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